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   BVerwG, 25.03.1968 - VI C 49.64   

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BVerwG, 25.03.1968 - VI C 49.64 (https://dejure.org/1968,1656)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1968 - VI C 49.64 (https://dejure.org/1968,1656)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1968 - VI C 49.64 (https://dejure.org/1968,1656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Übertragung des Resturlaubs - Fernbleiben vom Dienst wegen Erkrankung - Zeitnutzung zur Erholung - Rechtfertigung der Anwendung der Verfallklausel - Erhaltung der Gesundheit und Arbeitskraft des Beamten - Eintritt unvorhergesehener Ereignisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.12.1962 - VI C 110.61
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1968 - VI C 49.64
    Diese Auffassung über die Risikosphäre bei Fehldispositionen des Beamten, die das Verwaltungsgericht verkannt habe, entspreche auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Dezember 1962 - BVerwG VI C 110.61 -.

    Die hier vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu demUrteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1962 - BVerwG VI C 110.61 - (Buchholz BVerwG 232, § 89 BBG Nr. 1 = DÖV 1963 S. 267).

  • BVerwG, 13.06.1958 - IV C 18.57
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1968 - VI C 49.64
    Lehnt die Behörde einen Antrag ab, weil sie annimmt, die beantragte Amtshandlung rechtlich nicht vornehmen zu dürfen, obwohl ihr insoweit Ermessensfreiheit eingeräumt ist, so ist die Ablehnung rechtswidrig (vgl. BVerwGE 2, 288 [290] und 7, 110 [111]).
  • BVerwG, 06.09.1962 - VIII C 78.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1968 - VI C 49.64
    Eine weitergehende Feststellung dahin, daß die Behörde verpflichtet war, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (vgl.Urteile vom 6. September 1962 - BVerwG VIII C 78.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 113 VwGO Nr. 11 = NJW 1963 S. 553] undvom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 157.60 - [JZ 1963 S. 716 = DVBl. 1964 S. 278]), hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr beantragt, eine solche Feststellung kommt auch in den Fällen, in denen ein Bescheidungsurteil zu ergehen hätte, wenn der angefochtene versagende Verwaltungsakt sich nicht erledigt hätte und die beantragte Amtshandlung noch möglich wäre, nicht in Betracht.
  • BVerwG, 28.10.1955 - II C 260.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1968 - VI C 49.64
    Lehnt die Behörde einen Antrag ab, weil sie annimmt, die beantragte Amtshandlung rechtlich nicht vornehmen zu dürfen, obwohl ihr insoweit Ermessensfreiheit eingeräumt ist, so ist die Ablehnung rechtswidrig (vgl. BVerwGE 2, 288 [290] und 7, 110 [111]).
  • BVerwG, 02.07.1963 - II C 157.60

    Gesetzlicher Ermessensrahmen bei der Entscheidung über einen Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1968 - VI C 49.64
    Eine weitergehende Feststellung dahin, daß die Behörde verpflichtet war, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (vgl.Urteile vom 6. September 1962 - BVerwG VIII C 78.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 113 VwGO Nr. 11 = NJW 1963 S. 553] undvom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 157.60 - [JZ 1963 S. 716 = DVBl. 1964 S. 278]), hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr beantragt, eine solche Feststellung kommt auch in den Fällen, in denen ein Bescheidungsurteil zu ergehen hätte, wenn der angefochtene versagende Verwaltungsakt sich nicht erledigt hätte und die beantragte Amtshandlung noch möglich wäre, nicht in Betracht.
  • BVerwG, 27.10.1982 - 2 B 95.81

    Vorliegen eines besonderen Einzelfalls i.S.d. § 12 Abs. 2 S. 3 der Verordnung

    - Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht die Vernachlässigung dienstlicher Belange gebietet, um einem kurzfristig gestellten Urlaubsgesuch stattgeben zu können (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1962 - BVerwG 6 C 110.61 - [Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 1 = DÖD 1963, 96]), und daß eine Übertragung von Erholungsurlaub in das nächste Urlaubsjahr jedenfalls dann ausgeschlossen werden kann, wenn der Beamte den Nichtantritt des Urlaubs während des Urlaubsjahres zu vertreten hat (vgl. Urteil vom 25. März 1968 - BVerwG 6 C 49.64 - [Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 2 = DÖD 1968, 114]).

    Hiernach verfallen (Rest-)Urlaubsansprüche nach dem Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub mit dem Ablauf des Zeitraums, bis zu dem Erholungsurlaub äußerstenfalls übertragen werden kann, ausnahmslos - ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der (Rest-)Urlaub nicht rechtzeitig angetreten wurde (vgl. Urteile vom 25. März 1968 - BVerwG 6 C 49.64 - [a.a.O.] und vom 10. Februar 1977 - BVerwG 2 C 43.74 - [Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 9 = DÖD 1977, 224, 225]).

  • BVerwG, 10.02.1977 - II C 43.74

    Verfall des Resturlaubs bei fehlender rechtzeitiger Geltendmachung - Hinderung

    Sinn und Zweck der Urlaubsregelungen insgesamt sind im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "alljährlich" in § 89 Abs. 1 Satz 1 BBG darin zu finden, daß dem Beamten jeweils in einem bestimmten Zeitabschnitt, nämlich grundsätzlich innerhalb eines Jahres, während eines bestimmten Teils dieser Zeit Gelegenheit zur Erholung, d.h. zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft, gegeben werden soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 1968 - BVerwG VI C 49.64 - [Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 2]).

    Auf dem Gebiete, der Urlaubsregelung ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch § 89 Abs. 1 Satz 1 BBG, auf Grund dessen dem Beamten "alljährlich" unter Fortgewährung der Dienstbezüge ein Erholungsurlaub zusteht, und durch die auf Grund der Ermächtigung des § 89 Abs. 1 Satz 2 BBG erlassene Rechtsverordnung konkretisiert (vgl. Urteil vom 25. März 1968 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.02.1988 - 2 C 3.86

    Urlaubsberechnung bei Schichtdienst - Verfall des Erholungsurlaubs - Ablauf des

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Urlaubsansprüche von Beamten nach dem zeitgebundenen Sinn und Zweck der jährlichen Gewährung von Erholungsurlaub mit dem Ablauf des Zeitraums, bis zu dem dieser äußerstenfalls übertragen werden kann, ausnahmslos verfallen, ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Urlaub nicht rechtzeitig angetreten werden konnte (vgl. Urteile vom 25. März 1968 - BVerwG 6 C 49.64 - , vom 10. Februar 1977 - BVerwG 2 C 43.74 - und vom 30. Januar 1986 - BVerwG 2 C 24.84 - ; Beschluß des Senats vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 2 B 95.81 -).
  • VGH Hessen, 06.09.1989 - 1 UE 3303/86

    Verfall des Urlaubsanspruchs - Ablehnung der Gewährung von Dienstbefreiung wegen

    Diese Zwecksetzung macht deutlich, daß der Erholungsurlaub nicht allein den Belangen des Beamten dient, vielmehr soll mit der Erhaltung der Arbeitskraft auch dienstlichen Belangen Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 -- 2 C 3.86 --; Urteil vom 30. Januar 1986, a.a.O.; Urteil vom 10. Februar 1977 -- II C 43.77 --, Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 9 = DÖD 1977, 224 und Urteil vom 25. März 1968 -- VI C 49.64 --, Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 2 = DÖD 1968, 114, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.06.2015 - 3 ZB 13.2337

    Erkrankung während des Erholungsurlaubs

    (BVerwG, U.v. 25.3.1968 - VI C 49/64 - DÖD 1968, 114; BVerwG, B.v. 27.10.1982 2 B 95/81 juris Rn. 3).
  • BVerwG, 15.04.1969 - VI C 54.66

    Gewährung von Zusatzurlaub an Verfolgte - Erfordernis einer Anerkennung auf Grund

    Der Kläger kann sein Klagebegehren seit dem Eintritt in den Ruhestand auch durch Übergang zu einem Peststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. Urteil vom 25. März 1968 - BVerwG VI C 49.64 - [DÖD 1968, 114 = RiA 1968, 133]) nicht mehr weiterverfolgen.
  • VG Weimar, 21.02.2002 - 4 E 112/02

    Erholungsurlaub; Altersteilzeit; Blockmodell; Freistellungsphase; Vorwegnahme der

    Sinn und Zweck von Erholungsurlaub ist es, dem Beamten jeweils innerhalb eines Jahres während eines bestimmten Teils dieser Zeit, Gelegenheit zur Erholung, d.h. zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitskraft zu geben ( BVerwG, Urt.v. 10.02.1977 - II C 43.74 - Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt.v. 25.03.1968 - VI C 49.64 - Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 2).
  • VG Ansbach, 24.09.2013 - AN 1 K 13.00668

    Verfall des Urlaubsanspruchs 15 Monate nach dem Urlaubsjahr

    Der Kläger hätte die Einbringung des restlichen Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2011 im Umfang von vier Tagen jedoch gemäß § 9 Abs. 2 UrlV innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Genesung beantragen und im Falle einer Ablehnung ggf. um vorläufigen Rechtsschutz (§ 123 VwGO) nachsuchen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.1968 - VI G C 49.64, DÖD 1968, 114).
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